Wurden Sie schuldlos in einen Verkahrsunfall verwickelt, dann haben Sie gegenüber dem Schädiger und der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung gesetzlich gewährleistete Ansprüche.
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Kosten der Schadensbehebung.
Sie sind grundsätzlich frei in der Auswahl der Reparaturwerkstatt, des Gutachters, des Rechtsanwaltes, der Autovermietung etc.
Sie brauchen in keinem Fall bei der gegnerischen Versicherung Rückfrage zu halten oder sich gar bei dieser Vorschläge oder Anweisungen zu holen. Keine gegnerische Versicherung hat Ihnen irgendwelche Vorschriften zu machen.
Sie haben das grundsätzliche Recht, einen Mietwagen nach Typ und Klasse Ihres Fahrzeuges zu mieten, ohne dass deshalb ein Abzug bei den Mietwagen erfolgen darf.
Sie brauchen sich niemandem gegenüber zu rechtfertigen, wann, wohin und wie weit Sie mit dem Mietwagen gefahren sind (Grundsatz der freien Mobilitätsentscheidung).
Sie brauchen sich nicht auf ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel verweisen zu lassen.
Ein Abzug für sogenannte Eigenersparnis infolge Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeuges fällt erst bei längerer Mietdauer (ca. 10 Tage) an. Dann darf die Eigenersparnis maximal 3% betragen.
Sie haben das Recht, einen Mietwagen bei der Autovermietung Ihres Vertrauens anzumieten und brauchen keine Preisvergleiche anzustellen, wenn die Mietwagenpreise dieser Firma nicht deutlich das Marktübliche übersteigen.